Legionellenprüfung rechtssicher beauftragen
Mit dem Auftrag an die richtige Stelle erfüllt der Betreiber die Anforderung des § 39 TrinkwV unmittelbar und nachweisbar. Nicht jeder, der eine Legionellenprüfung anbietet, ist selbst Untersuchungsstelle.
Was die Trinkwasserverordnung verlangt
„Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probenahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.“(§ 39 Abs. 1 TrinkwV)
„Ein Untersuchungsauftrag an eine zugelassene Untersuchungsstelle muss sich auch auf die Durchführung der Probenahme für die jeweilige Untersuchung erstrecken.“(§ 39 Abs. 3 TrinkwV)
Die Zulassung regelt § 40 TrinkwV. Die zuständigen Landesbehörden führen Listen der zugelassenen Untersuchungsstellen, in Hessen das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege. Entscheidend ist, wer Ihr Vertragspartner ist und ob genau dieser zugelassen ist.
Drei Fragen an jeden Anbieter
- Ist der Vertragspartner selbst zugelassen? Und wird er in der Landesliste als Untersuchungsstelle geführt?
- Umfasst der Auftrag die Probenahme? Das verlangt § 39 Abs. 3 ausdrücklich.
- Wer nimmt die Proben? Und unter wessen Verantwortung und Qualitätssicherung geschieht das?
So machen wir es
Bei uns liegen Auftrag, Probenahme, Analytik und Prüfbericht bei der zugelassenen Untersuchungsstelle selbst. Die Ingenieurbüro Brück GmbH ist nach § 40 TrinkwV zugelassen und in der hessischen Landesliste geführt. Den Aufwand für Ihre Verwaltung halten wir dabei so gering wie möglich: Die Bewohnerdaten bestätigen Sie über einen persönlichen Link, die Bewohner benachrichtigen wir mit einem verbindlichen Zeitfenster, und an die nächsten Fristen erinnern wir Sie rechtzeitig.

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Diese Seite gibt allgemeine Informationen und unsere Erfahrungen aus der Praxis wieder. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung der Trinkwasserverordnung und der technischen Regeln. Stand: Oktober 2026.