Trinkwasser­untersuchung: Wer muss auf Legionellen prüfen lassen?

Ob ein Objekt auf Legionellen untersucht werden muss, regelt § 31 der Trinkwasserverordnung. Entscheidend sind die Art der Abgabe, die Größe der Warmwasseranlage, Duschen und die Art des Gebäudes.

Die Voraussetzungen nach § 31 TrinkwV

Die Pflicht gilt, wenn Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, etwa bei Vermietung. Zusätzlich müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Großanlage zur Trinkwassererwärmung. Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit jeweils mehr als 400 Liter Inhalt oder mehr als 3 Litern Inhalt in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle. Der Inhalt der Zirkulationsleitung wird nicht berücksichtigt.
  2. Duschen und Badewannen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
  3. Kein Ein- oder Zweifamilienhaus.

Wie oft muss untersucht werden?

Art der AbgabeUntersuchung
Gewerbliche Tätigkeit, zum Beispiel Vermietungmindestens alle 3 Jahre
Öffentliche Tätigkeit, zum Beispiel Hotelmindestens jährlich*
Neu in Betrieb genommene Anlage3 bis 12 Monate nach Inbetriebnahme

* Das Gesundheitsamt kann das Intervall auf bis zu drei Jahre verlängern, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt wurden, Anlage und Betriebsweise unverändert sind und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 31 Abs. 3). Das gilt nicht für Pflegeeinrichtungen und bestimmte Einrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Typische Fälle aus der Praxis

  • Nur Eigentümer im Haus: Ohne Vermietung oder andere gewerbliche oder öffentliche Abgabe greift § 31 nicht. Ist auch nur eine Wohnung vermietet, ist die Anlage betroffen.
  • Dezentrale Warmwasserbereitung: Bei Durchlauferhitzern in den Wohnungen liegt in der Regel keine Großanlage vor.
  • Frischwasserstation: Hier ist fast immer das 3-Liter-Kriterium entscheidend.
  • Bürogebäude ohne Duschen: Ein Bürogebäude mit Großanlage, aber ohne Duschen, ist in der Regel nicht nach § 31 untersuchungspflichtig.
  • Hotels, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Sportstätten und Fitnessstudios mit Duschen: Das ist öffentliche Tätigkeit. Liegen die Voraussetzungen vor, ist jährlich zu untersuchen.

Wer darf die Untersuchung durchführen?

Die Untersuchung einschließlich der Probenahme darf nur eine zugelassene Untersuchungsstelle durchführen (§ 39 TrinkwV). Worauf Sie bei der Beauftragung achten sollten, lesen Sie unter „Legionellenprüfung rechtssicher beauftragen“.

Sie sind nicht sicher, ob Ihre Objekte untersuchungspflichtig sind? Senden Sie uns Ihre Objektliste. Wir prüfen das unverbindlich, auch anhand von Strangschema oder Leitungslängen.

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Diese Seite gibt allgemeine Informationen und unsere Erfahrungen aus der Praxis wieder. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung der Trinkwasserverordnung und der technischen Regeln. Stand: Oktober 2026.